Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 275/1965 · in Kraft seit 1965-10-01
49/03 Personenstand · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Uebereinkommen erleichtert die grenzueberschreitende Ausstellung von Personenstandsauszuegen fuer das Ausland und senkt buerokratische Huerden fuer Buerger. Es schraenkt keine Freiheit ein.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz