Deregulierung, aber richtig

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Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 52/1965 · in Kraft seit 1965-04-01

49/01 Flüchtlinge · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
7Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Reisedokumente und Aufenthalt von Fluechtlingen heute durch Genfer Konvention und EU-Asyl-Besitzstand erfasst

Begründung

Dieses Zusatzabkommen mit den Benelux-Staaten von 1965 regelt Reisedokumente und Aufenthalt von Fluechtlingen. Die Vertragspartner sind heute EU-Mitglieder; der Gegenstand wird durch die Genfer Konvention und den EU-Asyl-Besitzstand unmittelbar erfasst, das Abkommen ist ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß Artikel 8 Absatz 1 am 1. April 1965 in Kraft. In der Absicht, bestimmte Fragen bezüglich der Reisedokumente und des Aufenthaltes von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951) im Interesse dieser Flüchtlinge und in freundschaftlichem Geiste zu regeln, haben die Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und die auf Grund des am 11. April 1960 zwischen ihnen geschlossenen Abkommens über die Verlegung der Personenkontrolle an die Außengrenzen des Beneluxgebietes gemeinsam vorgehenden Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits folgende Bestimmungen vereinbart:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz