Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)
· Vertrag – Tunesien · BGBl. Nr. 255/1965 · in Kraft seit 1965-08-01
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Rückübernahmeabkommen verpflichtet beide Staaten, ihre eigenen Staatsangehörigen zurückzunehmen. Das verfolgt einen legitimen und weiterhin funktionalen Zweck der Migrationssteuerung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf ihre Kosten tunesische Staatsangehörige und Personen, die zwar die tunesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen tunesischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, heimzubefördern.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Die Republik Österreich verpflichtet sich, auf ihre Kosten österreichische Staatsbürger und Personen, die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen österreichischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Tunesien eingereist sind, heimzubefördern.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz