Deregulierung, aber richtig

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Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 51/1965 · in Kraft seit 1965-04-01

49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Rueckuebernahme und Grenzuebertritt heute durch Schengen- und EU-Recht geregelt

Begründung

Dieses Rueckuebernahmeabkommen mit den Benelux-Staaten stammt aus den 1960er-Jahren; alle Vertragspartner sind heute EU-Mitglieder. Rueckuebernahme und Grenzuebertritt sind inzwischen durch Schengen- und EU-Recht geregelt, das Abkommen ist ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von Personen an der Grenze im Geiste der Freundschaft zu regeln, haben einerseits die Bundesregierung der Republik Österreich und andererseits die Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande, die auf Grund des zwischen ihnen am 11. April 1960 abgeschlossenen Abkommens betreffend die Verlegung der Personenkontrolle an die Außengrenzen des Beneluxgebietes gemeinsam auftreten, folgendes vereinbart:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz