Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Argentinien)
· Vertrag – Argentinien · BGBl. Nr. 215/1960 · in Kraft seit 1960-08-01
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Notenwechsel von 1960 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges wird durch die gemeinsame Visumpolitik der EU überlagert und ist als bilaterales Instrument entbehrlich. Sein Kerninhalt ist durch unmittelbar geltendes Unionsrecht ersetzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Argentinische Staatsangehörige sowie deren Ehegattinnen und minderjährige Kinder, die einen gültigen argentinischen Reisepaß besitzen, können in das Gebiet der Republik Österreich ohne Sichtvermerk einreisen.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Argentinische Staatsangehörige, die gemäß Punkt 1 eingereist sind, können sich bis zur Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann von den zuständigen Behörden bewilligt werden. Argentinische Staatsangehörige, die zu einem Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind von den vorstehenden Begünstigungen ausgenommen und benötigen für die Einreise einen konsularischen Sichtvermerk.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz