Deregulierung, aber richtig

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Abzeichengesetz 1960

· BG · BGBl. Nr. 84/1960 · in Kraft seit 1960-04-16

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abzeichengesetz verbietet das oeffentliche Tragen und Verbreiten von Abzeichen und Uniformen verbotener Organisationen, vor allem nationalsozialistischer. Es schuetzt die demokratische Ordnung und Dritte vor der Wiederbelebung verbotener, gewaltverherrlichender Organisationen und nimmt Kunst, Wissenschaft und kritische Ausstellungen ausdruecklich aus. Das ist ein eng begrenzter, verhaeltnismaessiger Eingriff mit klarem legitimem Zweck und soll bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen. (2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden. (3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden. 27.06.2023 10005262 NOR12058750 N4196015003S

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen. (2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten. 27.06.2023 10005262 NOR12058751 N4196015004S

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. (2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. (5) Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 anders als durch Rücktritt von der V

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz