Deregulierung, aber richtig

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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Finnland)

· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 31/1959 · in Kraft seit 1959-02-11

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Notenwechsel von 1958/1959 mit Finnland ist durch die EU- und Schengen-Mitgliedschaft beider Länder vollständig gegenstandslos. Finnland ist seit 1996 Schengen-Mitglied, sodass dieser bilaterale Vertrag aus der Vor-EU-Zeit jede operative Bedeutung verloren hat und zu streichen ist.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Finnland) BGBl. Nr. 31/1959 11.02.1959 Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der finnischen Regierung über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Finnland, BGBl. Nr. 47/1956. StF: BGBl. Nr. 31/1959

Art. 1 ↗ RIS

FINNISCHE GESANDTSCHAFT Nr. 417 Wien, am 18. Juni 1958. Herr Bundesminister! Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli 1957 zwischen Finnland, Dänemark, Norwegen und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle an den Grenzen zwischen den nordischen Staaten habe ich im Namen der finnischen Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den Notenwechsel vom Frietsch Seiner Exzellenz Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl, Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten Bundeskanzleramt Wien DER BUNDESMINISTER FÜR DIE AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN Wien, am 18 Juni 1958. Herr Geschäftsträger! Ich beehre mich, Herr Geschäftsträger, den Empfang Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen: (Anm.: Es folgt der Text der Note)

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz