Deregulierung, aber richtig

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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Änderung (Dänemark)

· Vertrag – Dänemark · BGBl. Nr. 29/1959 · in Kraft seit 1958-05-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Notenwechsel von 1958/1959 mit Dänemark ist doppelt überholt: Dänemark ist EU-Mitglied und seit 1997 Teil des Schengen-Raums, sodass zwischen Österreich und Dänemark überhaupt keine Sichtvermerkspflicht bestehen kann. Das Dokument hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Änderung (Dänemark) BGBl. Nr. 29/1959 01.05.1958 Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Dänemark über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Dänemark, BGBl. Nr. 192/1955. StF: BGBl. Nr. 29/1959

Art. 1 — DER BUNDESMINISTER ↗ RIS

KÖNIGL. DÄNISCHE GESANDTSCHAFT Wien, den 18. Juni 1958. 36. D. 28 Zl. 887 Herr Bundesminister! Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli 1957 zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle an den Grenzen zwischen den nordischen Staaten habe ich im Namen der dänischen Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den Notenwechsel vom 27. März und 7. April 1954 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige des einen Staates, die in das Gebiet des anderen Staates einreisen wollen, durch folgende Bestimmungen zu ergänzen: 1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus einem nicht nordischen Staate kommend, seinen Aufenthalt in Dänemark nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach seiner Einreise in einem der an dem oben erwähnten nordischen Abkommen teilhabender Länder zu verlängern wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in Dänemark anzusuchen. 2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem Zeitraum von

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz