Deregulierung, aber richtig

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Sichtvermerk - Abschaffung (Mexiko)

· Vertrag – Mexiko · BGBl. Nr. 44/1959 · in Kraft seit 1958-07-06

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen von 1958/1959 über die Abschaffung der Sichtvermerke mit Mexiko wurde durch Österreichs EU- und Schengen-Mitgliedschaft gegenstandslos. Die EU-Visaverordnung bestimmt heute einheitlich die Einreisebedingungen für mexikanische Staatsbürger in alle Schengen-Länder. Ein isolierter österreichischer Vertrag aus 1959 hat neben dem EU-Recht keine operative Bedeutung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sichtvermerk - Abschaffung (Mexiko) BGBl. Nr. 44/1959 06.07.1958 Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten zur beiderseitigen Abschaffung der Sichtvermerke in Reisepässen StF: BGBl. Nr. 44/1959 Dieses Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 6. Juni 1958 zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Mexiko und dem mexikanischen Außenministerium abgeschlossen und ist gemäß seinem Art. 4 am 6. Juli 1958 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) 1. Österreichische und mexikanische Staatsbürger ohne Unterschied des Herkunftslandes können sich in die Republik Mexiko beziehungsweise nach Österreich ohne vorherige Sichtvermerkserteilung begeben, sofern sie Inhaber eines von den Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepasses sind. Der Aufenthalt auf österreichischem beziehungsweise auf mexikanischem Gebiet darf jedoch drei Monate nicht überschreiten. Falls der Aufenthalt die festgesetzte Dauer überschreitet, ist ein Sichtvermerk erforderlich, der kostenlos erteilt wird. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Abschaffung der Sichtvermerke die österreichischen beziehungsweise die mexikanischen Staatsbürger, die sich nach Mexiko beziehungsweise nach Österreich begeben, nicht der Verpflichtung enthebt, die österreichischen und die mexikanischen Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern einzuhalten. Demgemäß haben die Betreffenden vor ihrer Einreise sich die jeweils erforderlichen Dokumente zu beschaffen und die entsprechenden Gebühren zu entrichten. Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Teile behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünsch

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