Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Japan)

· Vertrag – Japan · BGBl. Nr. 85/1958 · in Kraft seit 1958-04-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 2018/1806 regelt abschließend die Visumfreiheit für japanische Staatsangehörige im Schengen-Raum; bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten wurden durch das gemeinsame EU-Visumrecht verdrängt.

Begründung

Dieser Notenwechsel aus dem Jahr 1958 hob die Visumspflicht zwischen Österreich und Japan auf. Die gemeinsame EU-Visumpolitik hat bilaterale Visaregelungen der Schengen-Mitgliedstaaten vollständig ersetzt — japanische Staatsangehörige reisen heute aufgrund von EU-Recht visumfrei in den Schengen-Raum. Das bilaterale Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Japan) BGBl. Nr. 85/1958 01.04.1958 Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Japanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Japan. StF: BGBl. Nr. 85/1958 Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß Absatz 5 am 1. April 1958 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

JAPANISCHE BOTSCHAFT Wien Euer Exzellenz! Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Japanische Regierung zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Japan und Österreich bereit ist, mit der Österreichischen Regierung auf folgender Grundlage eine Vereinbarung zu treffen: 1. Japanische Staatsangehörige und österreichische Staatsbürger, die im Besitz eines von der japanischen bzw. österreichischen zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Reisepasses sind, dürfen, gleichgültig von welchem Ort immer, nach Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei einreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen, sich dort ununterbrochen länger als 6 Monate aufzuhalten. Jedoch kann jede Regierung den auf Grund der Bestimmung der vorliegenden Vereinbarung bereits sichtvermerksfrei eingereisten Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern des anderen Staates einen Aufenthalt gewähren, der die bei der Einreise bewilligte Aufenthaltsdauer überschreitet, selbst wenn der ununterbrochene Aufenthalt mehr als 6 Monate beträgt. 2. Japanische Staatsangehörige und österreichische Staatsbürger, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen nach Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei einre

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz