Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 175/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 42/2017 · in Kraft seit 2017-03-23
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Europaratsabkommen erleichtert das Reisen zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates und wirkt freiheitsfoerdernd. Da es auch gegenueber Staaten ausserhalb von EU und Schengen gilt, bleibt es sinnvoll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Staatsangehörige der Vertragschließenden Parteien können ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz unter Vorweis eines der im Anhang zu diesem Abkommen, der ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist, angeführten Ausweise über alle Grenzen in das Gebiet der anderen Vertragschließenden Parteien ein- und von dort ausreisen. (2) Die in Abs. 1 angeführten Erleichterungen gelten lediglich für einen drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt. (3) Gültige Reisepässe und Sichtvermerke sind sowohl für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt als auch für den Fall notwendig, als beabsichtigt ist, auf dem Gebiet einer Vertragschließenden Partei eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben. (4) Im Sinne dieses Abkommens kommt dem Ausdruck „Gebiet“ einer Vertragschließenden Partei die Bedeutung zu, die der betreffende Staat in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die von ihm allen anderen Vertragschließenden Parteien mitgeteilt wird, genau umschrieben hat.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz