Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 242/1957 · in Kraft seit 1957-10-31
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen erleichtert den Eisenbahndurchgangsverkehr durch Verzicht auf Grenz- und Zollkontrollen. Diese Erleichterungen sind durch EU-Zollunion und Schengen ueberholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Der erleichterte Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998) (3) Eine Devisenabfertigung findet nicht statt. (4) Die im Durchgangsverkehr beförderten Waren sind, soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist, von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten befreit.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz