Deregulierung, aber richtig

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Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 242/1957 · in Kraft seit 1957-10-31

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399) und EU-Zollunion (AEUV Art. 28 ff.)

Begründung

Das Abkommen erleichtert den Eisenbahndurchgangsverkehr durch Verzicht auf Grenz- und Zollkontrollen. Diese Erleichterungen sind durch EU-Zollunion und Schengen ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Der erleichterte Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998) (3) Eine Devisenabfertigung findet nicht statt. (4) Die im Durchgangsverkehr beförderten Waren sind, soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist, von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten befreit.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz