Deregulierung, aber richtig

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 240/1957 · in Kraft seit 1957-10-31

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399) und EU-Zollunion (AEUV Art. 28 ff.)

Begründung

Das Abkommen schafft den Rahmen fuer gemeinsame Grenzabfertigungsstellen (Zoll- und Passkontrolle) an der Grenze zu Deutschland. Durch EU-Zollunion und Schengen entfallen die systematischen Binnengrenzkontrollen, der Kernzweck ist ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat im Gebietsstaat finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates. (2) Die innerhalb des gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestimmten örtlichen Bereichs von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet. (3) Wird im örtlichen Bereich gegen die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Vorschriften des Nachbarstaates verstoßen, so gelten diese Zuwiderhandlungen als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz