Deregulierung, aber richtig

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Sichtvermerkabkommen (Australien)

· Vertrag – Australien · BGBl. Nr. 146/1956 · in Kraft seit 1956-04-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 2018/1806 regelt abschließend die Visumfreiheit für australische Staatsangehörige im Schengen-Raum; bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten wurden durch das gemeinsame EU-Visumrecht verdrängt.

Begründung

Dieser Notenwechsel aus dem Jahr 1956 schuf ein Sichtvermerkabkommen zwischen Österreich und Australien. Die gemeinsame EU-Visumpolitik hat bilaterale Visaregelungen der Schengen-Mitgliedstaaten vollständig ersetzt — australische Staatsangehörige reisen heute aufgrund von EU-Recht visumfrei in den Schengen-Raum. Das bilaterale Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sichtvermerkabkommen (Australien) BGBl. Nr. 146/1956 01.04.1956 Notenwechsel über den Abschluß eines Sichtvermerkabkommens zwischen Österreich und Australien StF: BGBl. Nr. 146/1956 Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 3 am 1. April 1956 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) Stellvertretender Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten Zl. 1522/41/18 Herr Geschäftsträger! Ich beehre mich, mich auf unsere frühere Korrespondenz, betreffend Sichtvermerke und Sichtvermerksgebühren, zu beziehen und Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des Commonwealth von Australien bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung folgende Vereinbarung zu treffen: „1 Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Reisepasses sind und die - gleichgültig, ob für vorübergehend oder für immer - nach Australien einreisen wollen und deren Einreise nach Australien bewilligt worden ist, werden von den zuständigen Behörden die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen Sichtvermerke gebührenfrei ausgestellt erhalten; solche Sichtvermerke werden in den Fällen, in denen sich österreichische Staatsbürger zu anderen Zwecken als zum Zwecke der dauernden Niederlassung nach Australien begeben, mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten und für eine unbeschränkte Zahl von Einreisen nach Australien innerhalb dieser Zeit ausgestattet werden. 2. Australische Staatsbürger, die gültige australische Reisepässe besitzen und die nach den Grundsätzen vo

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz