Deregulierung, aber richtig

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Sichtvermerkabkommen (Kanada)

· Vertrag – Kanada · BGBl. Nr. 124/1956 · in Kraft seit 1956-07-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 2018/1806 regelt abschließend die Visumfreiheit für kanadische Staatsangehörige im Schengen-Raum; bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten wurden durch das gemeinsame EU-Visumrecht verdrängt.

Begründung

Dieser Notenwechsel aus dem Jahr 1956 schuf ein Sichtvermerkabkommen zwischen Österreich und Kanada. Die gemeinsame EU-Visumpolitik hat bilaterale Visaregelungen der Schengen-Mitgliedstaaten vollständig ersetzt — kanadische Staatsangehörige reisen heute aufgrund von EU-Recht visumfrei in den Schengen-Raum. Das bilaterale Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sichtvermerkabkommen (Kanada) BGBl. Nr. 124/1956 01.07.1956 Notenwechsel über den Abschluß eines Sichtvermerkabkommens zwischen Österreich und Kanada StF: BGBl. Nr. 124/1956 Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) Departement für Auswärtige Angelegenheiten, Kanada. Ottawa, den 28. Mai 1956 Eure Exzellenz, Bezugnehmend auf die bisher geführten Verhandlungen betreffend die Abänderung der Visa-Bestimmungen für Nichteinwanderer beehre ich mich den Abschluß eines Abkommens unter folgenden Bedingungen vorzuschlagen: A (1) Kanadische Diplomaten und Beamte, sowie deren Familienangehörige und Personal, welche in Österreich akkreditiert oder stationiert und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen sind, erhalten Sichtvermerke für eine unbegrenzte Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach und von Österreich für die Dauer der Funktion des betreffenden Diplomaten oder Beamten in diesem Lande oder für die Gültigkeitsdauer ihrer Pässe und zwar jeweils für die kürzere Funktions- beziehungsweise Gültigkeitsdauer. Kanadische Staatsbürger und deren Familienangehörige, welche Inhaber von Diplomaten- oder Spezialpässen, jedoch nicht in Österreich akkreditiert sind, fallen unter Punkt B (2) dieser Note. (2) Österreichische Diplomaten und Beamte, sowie deren Familienangehörige und Personal, welche in Kanada akkreditiert oder stationiert und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen sind, erhalten Vi

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz