Sichtvermerkpflicht - Aufhebung (Finnland)
· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 47/1956 · in Kraft seit 1954-12-01
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel aus dem Jahr 1954 hob die Visumspflicht zwischen Österreich und Finnland auf. Beide Staaten sind EU- und Schengen-Mitglieder; die Reisefreiheit innerhalb des Schengen-Raums ergibt sich heute unmittelbar aus EU-Recht. Das bilaterale Abkommen ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Sichtvermerkpflicht - Aufhebung (Finnland) BGBl. Nr. 47/1956 01.12.1954 Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Finnland StF: BGBl. Nr. 47/1956 BGBl. Nr. 31/1959
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) FINNISCHES AUSSENMINISTERIUM Helsinki, 5. November 1954 Herr Minister! Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die finnische Regierung bereit ist, zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Finnland und Österreich mit der Österreichischen Regierung ein Übereinkommen auf folgender Basis abzuschließen: 1. Den finnischen und österreichischen Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise nach Finnland zu begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen darf. Die finnischen und österreichischen Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise in Finnland während eines dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche Bewilligung von den zuständigen Behörden zu erlangen haben, denen es freisteht, sie zu erteilen oder zu verweigern. 2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der Sichtvermerke die finnischen und die österreichischen Staatsangehörigen, di
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz