Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Dänemark)
· Vertrag – Dänemark · BGBl. Nr. 192/1955 · in Kraft seit 1954-05-10
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel aus dem Jahr 1954 hob die Visumspflicht zwischen Österreich und Dänemark auf. Beide Staaten sind EU- und Schengen-Mitglieder; die Reisefreiheit innerhalb des Schengen-Raums ergibt sich heute unmittelbar aus EU-Recht. Das bilaterale Abkommen ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Punkt 4 auf Grund einer wechselseitigen Mitteilung am 10. Mai 1954 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) Außenministerium A. II. jr. nr. 36. D. 85 Kopenhagen, 27. März 1954. Herr Geschäftsführer! Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die dänische Regierung zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Dänemark und Österreich bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf folgender Grundlage einen Vertrag abzuschließen: 1. Den dänischen und österreichischen Staatsangehörigen, ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland, wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise nach Dänemark zu begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes für jede Einreise drei Monate nicht übersteigen darf. Die dänischen und österreichischen Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise in Dänemark während eines dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche Bewilligung von den zuständigen Behörden zu erlangen haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen oder zu verweigern. 2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der Sichtvermer
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz