Deregulierung, aber richtig

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Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Chile)

· Vertrag – Chile · BGBl. Nr. 173/1955 · in Kraft seit 1954-12-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 2018/1806 regelt abschließend die Visumfreiheit für chilenische Staatsangehörige im Schengen-Raum; bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten wurden durch das gemeinsame EU-Visumrecht verdrängt.

Begründung

Dieser Notenwechsel aus dem Jahr 1954 hob die Visumspflicht zwischen Österreich und Chile auf. Die gemeinsame EU-Visumpolitik hat bilaterale Visaabkommen der Schengen-Mitgliedstaaten vollständig ersetzt — chilenische Staatsangehörige reisen heute aufgrund von EU-Recht visumfrei in den Schengen-Raum. Das bilaterale Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Chile) BGBl. Nr. 173/1955 01.12.1954 Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Chile und dem chilenischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges StF: BGBl. Nr. 173/1955 Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 1. Dezember 1954 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten, Politische Direktion – Abteilung für Verträge und Grenzen. G. C. D. 10292 Santiago, am 25. Oktober 1954. Herr Botschafter! Ich beehre mich, E. E. mitzuteilen, daß die chilenische Regierung, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen mit Österreich möglichst zu vertiefen, und in der Absicht, den gegenseitigen Touristenverkehr zwischen den beiden Staaten zu vergrößern, beschlossen hat, jedem österreichischen Staatsangehörigen, der sich nicht länger als 90 Tage im Lande aufhalten will, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Einreise nach Chile und die Ausreise aus Chile ohne Sichtvermerkpflicht zu gestatten. 2. Die Interessenten müssen Besitzer eines entsprechenden gültigen Passes sein, dessen Gültigkeit nicht vor Ablauf der erwähnten Frist von 90 Tagen erlischt. 3. Für die erforderlichen Sichtvermerke, die für einen längeren Zeitraum als 90 Tage ausgestellt werden, gelten die allgemeinen einschlägigen Vorschriften. 4. Es besteht Einverständnis, daß die österreichischen und chilenischen Staatsangehörigen, die im Genusse der durch dieses Abkommen vereinbarten Befreiung nach Chile beziehungsweise Österreich einreisen

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz