Deregulierung, aber richtig

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Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 197/1954 · in Kraft seit 1954-08-28

41/05 Stiftungen, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz von 1954 regelt die Wiederherstellung von Stiftungen und Fonds, die zwischen 1938 und 1945 von den Nationalsozialisten aufgeloest wurden, samt der damit verbundenen Rueckstellungsansprueche. Der Hauptzweck ist heute weitgehend erledigt, da die Wiederherstellungen laengst abgewickelt sind. Wegen der historisch sensiblen Rueckstellungsansprueche sollte es nicht abrupt gestrichen, sondern auf eventuell noch offene Faelle reduziert und entruempelt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde, die aber in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Gesetz aufgelöst und seither nicht wiederhergestellt worden sind, gilt folgendes:

§ 8 — Abschnitt III. ↗ RIS

Abschnitt III. Gemeinsame Bestimmungen. § 8. Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds keine Anwendung, bei denen die Rückstellungsansprüche im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch die Rückstellungsanspruchsgesetze anderen Vermögensträgern eingeräumt sind.

§ 9 ↗ RIS

§ 9. Stiftungen und Fonds, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt wurden und deren Vertretung der Finanzprokuratur nicht obliegt, sind auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums (§ 3 Abs. 1) von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit es sich um die Geltendmachung und Durchsetzung der Rückstellungsansprüche handelt.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz