Deregulierung, aber richtig

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Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)

· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 27/1952 · in Kraft seit 1951-11-15

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Belgien ist EU- und Schengen-Staat; der Reise- und Aufenthaltsverkehr zwischen Oesterreich und Belgien wird unmittelbar durch das Unionsrecht (Freizuegigkeit, Schengen) geregelt. Das bilaterale Sichtvermerksabkommen von 1952 ist dadurch ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

I. Belgische Staatsangehörige können sich nach Österreich begeben und sich dort für eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufhalten, ohne Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute, ohne genötigt zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, vorausgesetzt, daß sie im Besitze eines gültigen Reisepasses sind.

Art. 3 ↗ RIS

III. Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines gültigen Reisepasses sind, können sich ohne Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute nach Belgien begeben und sich dort für eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufhalten, ohne genötigt zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz