Pornographiegesetz
· BG · BGBl. Nr. 97/1950 · in Kraft seit 1950-05-14
41/06 Pornographie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Pornographiegesetz von 1950 bekämpft „unzüchtige Veröffentlichungen“. Was mündige Erwachsene konsumieren, sollte kein Moralgesetz von 1950 regeln; der Schutz Minderjähriger ist im modernen Strafrecht abgedeckt. Empfehlung: aufheben bzw. in den modernen Jugendschutz überführen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 24 — Artikel XXIV ↗ RIS
Artikel XXIV Übergangsbestimmung (Anm.: Zu § 8, BGBl. Nr. 97/1950) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz