Deregulierung, aber richtig

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Agrarverfahrensgesetz

AgrVG 1950 · BG · BGBl. Nr. 173/1950 · in Kraft seit 1950-09-01

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz schafft ein eigenes Verwaltungsverfahren nur für die Agrarbehörden (Bodenreform). Ein eigenes Verfahrensgesetz für einen schmalen Bereich ist verzichtbar; es ließe sich in das allgemeine Verwaltungsverfahren (AVG) überführen. Empfehlung: zusammenführen.

Kategorien

Reine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt I. ↗ RIS

Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörde. Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes § 1. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.

§ 2 — Agrarbehörde ↗ RIS

Agrarbehörde § 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 14 §§ im Datensatz