Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
· V · BGBl. Nr. 159/1949 · in Kraft seit 1949-08-05
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1949 regelt das Eintreibungsverfahren für Geldleistungen und stützt sich ausdrücklich auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz von 1925. Das VVG von 1925 wurde durch ein modernes VVG abgelöst, das eigene Durchführungsvorschriften mit sich brachte. Die Verordnung ist durch das zeitgemäße Vollstreckungsrecht vollständig überholt und hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren BGBl. Nr. 159/1949 05.08.1949 Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 1. August 1949 über den Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. StF: BGBl. Nr. 159/1949 Auf Grund des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, wird verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Dem Ersuchen einer erkennenden oder verfügenden Stelle um Eintreibung einer Geldleistung durch die Verwaltungsvollstreckungsbehörde ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen, die mit der Bestätigung versehen ist, daß der Exekutionstitel einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Die Vollstreckbarkeitsbestätigung kann auch in das Ersuchen aufgenommen werden. (2) Die Anspruchsberechtigten, die gemäß § 3, Abs. (3), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Eintreibung der Verpflichtung zu einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen können, sind von der Vollstreckungsbehörde, wenn sie nicht in der Lage ist, die Eintreibung selbst durchzuführen, zu verhalten, ihre Anträge unmittelbar beim zuständigen Gericht zu stellen.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 28. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 446, über den Vorgang bei der gerichtlichen Eintreibung von Geldleistungen für Verwaltungszwecke wird aufgehoben. (2) Diese Verordnung findet auf bereits anhängige Vollstreckungsverfahren Anwendung, sofern eine gerichtliche Verteilungstagsatzung noch nicht stattgefunden hat.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz