Deregulierung, aber richtig

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Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg

· BG · BGBl. Nr. 175/1948 · in Kraft seit 1948-09-08

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz sorgt dafür, dass Kriegsgräber dauerhaft erhalten und zugänglich bleiben. Für Grundeigentümer entsteht eine gewisse Last, weil sie die Gräber dulden müssen, aber das betrifft real existierende Gräber und beruht auch auf internationalen Verpflichtungen zur würdigen Bestattung. Die Belastung ist eng begrenzt und der Zweck ist nachvollziehbar. Das Gesetz hat weiter operative Wirkung und kann bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die im Gebiete der Republik Österreich befindlichen Kriegsgräber werden dauernd erhalten. Die Sorge für die würdige und geziemende Erhaltung dieser Gräber obliegt in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite dem Bund. 06.07.2022 10005217 NOR12058287 N4194815831S

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes, in dem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der Instandhaltung der Gräber dienen. (2) Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf. 06.07.2022 10005217 NOR12058288 N4194815832S

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden. (2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. 06.07.2022 10005217 NOR12058289 N4194815833S

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz