Schriftstücke-Bereinigungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 3/1946 · in Kraft seit 1946-01-11
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz aus 1946 sollte Dokumente bereinigen, in denen den Opfern nationalsozialistischer Rassengesetze die Zwangsvornamen Israel und Sara beigefügt worden waren. Diese Bereinigungsarbeiten sind nach 80 Jahren vollständig abgeschlossen; alle betroffenen Personen sind zwischenzeitlich verstorben. Der Schutz, den §1 als fortlaufende Rechtsvermutung bietet, ist durch die Aufhebung der zugrundeliegenden NS-Rassengesetze und verfassungsrechtliche Garantien bereits vollständig abgesichert. Das Gesetz hat keine eigenständige operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die gemäß Verordnung vom 17. August 1938, R. G. Bl. I S. 1044 (G. Bl. für das Land Österreich Nr. 144/1939), zusätzlich beigelegten Vornamen Israel und Sara gelten in allen amtlichen Aufzeichnungen, ferner in Urkunden und sonstigen Schriftstücken aller Art als nicht beigesetzt. (2) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften dürfen keinen Hinweis auf den zusätzlichen Vornamen enthalten. Dies gilt auch für Beglaubigungsvermerke auf Abschriften.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Sind bei Berechtigungen und Befugnissen die aus sogenannten rassischen Gründen verfügten Beschränkungen weggefallen, so sind auf Antrag die Urkunden hierüber unter Weglassung aller auf die Beschränkung bezüglichen Bestimmungen neuerlich, und zwar in der allgemein üblichen Form, auszustellen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz