Deregulierung, aber richtig

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Uniform-Verbotsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 15/1946 · in Kraft seit 1946-01-15

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz verbietet das Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht. Das Verbot ist eng auf ein spezifisches Symbol eines verbrecherischen Regimes begrenzt und hat im Rahmen der österreichischen Nachkriegsrechtsordnung eine klare historische Grundlage. Es wurde zuletzt 2023 aktualisiert und bleibt verhältnismäßig, da lediglich eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Das Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht ist verboten. 08.02.2021 10005212 NOR12058269 N4194617078S

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Wer vorsätzlich dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Uniformen der deutschen Wehrmacht, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Uniform möglich ist, für verfallen zu erklären. (4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. 30.01.2024 10005212 NOR40258123

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz