Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen mit der Türkei über den gegenseitigen periodischen Austausch von Standesurkunden

· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 343/1932 · in Kraft seit 1932-12-16

49/03 Personenstand · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Übereinkommen aus dem Jahr 1932 verpflichtete Österreich und die Türkei zum vierteljährlichen Austausch von Matrikelauszügen über Geburten, Trauungen und Todesfälle der jeweils anderen Staatsangehörigen. Der papierbasierte Verwaltungsmechanismus aus der Vorkriegszeit ist durch moderne Digitalsysteme, das EU-Datenschutzrecht (DSGVO) und zeitgemäße konsularische Kommunikationswege überholt. Ein fast 100 Jahre altes Routineprotokoll dieser Art hat keine operative Relevanz mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Übereinkommen mit der Türkei über den gegenseitigen periodischen Austausch von Standesurkunden BGBl. Nr. 343/1932 16.12.1932 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 6. Dezember 1932, betreffend den Abschluß eines Übereinkommens mit der Türkei über den gegenseitigen periodischen Austausch von Standesurkunden. StF: BGBl. Nr. 343/1932

Art. 1 ↗ RIS

Zwischen der Republik Österreich und der türkischen Republik ist durch Notenwechsel am 14. September 1932 ein Übereinkommen abgeschlossen worden, in dem sich die beiderseitigen Regierungen verpflichtet haben, daß die beiderseitigen Behörden beauftragt werden, vierteljährlich authentische Auszüge aus den Matrikeln, betreffend die auf ihrem Gebiete vorkommenden Geburten, Trauungen und Todesfälle, der Staatsangehörigen des anderen Staates den Konsulaten, beziehungsweise der Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des anderen Teiles in Form von Sammellisten zu übermitteln, die im Laufe des vorhergehenden Vierteljahres angelegt werden sollen. Der erste Austausch dieser Listen wird im Laufe der ersten Wochen des Monates Jänner 1933 stattfinden. Es herrscht jedoch Einverständnis darüber, dass die Ausstellung und Entgegennahme der Auszüge aus den Matrikeln durch die beiderseitigen Behörden nicht so angesehen werden soll, als ob dadurch bereits die Staatsbürgerschaft oder die Gültigkeit der Ehe der in Betracht kommenden Personen von Rechts wegen anerkannt würde; vielmehr behalten sich die beiderseitigen Regierungen das Recht vor, erforderlichenfalls auf diese Fragen zurückzukommen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz