Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Verfallsverordnung

VfllV · V · BGBl. Nr. 386/1927 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2008 · in Kraft seit 2008-11-01

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wenn Behörden im Verwaltungsstrafverfahren Gegenstände einziehen, braucht es verbindliche Regeln, was danach damit passiert: Versteigerung, Vernichtung oder Übergabe an öffentliche Einrichtungen. Diese Verordnung schließt eine notwendige prozedurale Lücke im Verwaltungsstrafgesetz und verhindert willkürlichen Umgang mit eingezogenem Eigentum. Sie wurde 2008 aktualisiert und ist noch voll operabel.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist. (2) Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt § 39 Abs. 5 VStG.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des § 17 Abs. 3 VStG erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) In der Regel sind verfallene Gegenstände öffentlich zu versteigern. (2) Ausnahmsweise kann von einer öffentlichen Versteigerung Abstand genommen werden, wenn die besonderen Umstände des Falles eine sofortige Verfügung erfordern und die öffentliche Versteigerung nicht zeitgerecht eingeleitet werden kann, eine bereits durchgeführte öffentliche Versteigerung vergeblich geblieben ist oder es sich um Gegenstände von sehr geringem Wert handelt, bei denen die Einleitung der öffentlichen Versteigerung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Die Gegenstände sind in solchen Fällen zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preise freihändig zu veräußern. Zur Ermittlung des Preises sind nach Tunlichkeit Sachverständige heranzuziehen. (3) Erweist sich eine nutzbringende Verwertung im Sinne der Abs. 1 und 2 als unmöglich, so sind die Gegenstände an Wohltätigkeitsanstalten abzugeben oder sonst einer Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. (4) Gegenstände, die auch nicht im Sinne des Abs. 3 verwertet werden können, unterliegen der freien Verfügung der Behörde; gegebenenfalls können sie auch unter Aufsicht der Behörde vernichtet werden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz