Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)
· Vertrag – Norwegen · BGBl. Nr. 52/1925 · in Kraft seit 1924-12-06
49/03 Personenstand · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Administrativer Austausch von Personenstandsurkunden mit Norwegen; benigne Verwaltungskooperation ohne Freiheitseingriff. Text ist knapp, daher geringere Sicherheit.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I. Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung zu versehen und kostenfrei mitzuteilen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz