Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)
· Vertrag – Frankreich · RGBl. Nr. 2/1893 · in Kraft seit 1920-10-18
49/03 Personenstand · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Übereinkommen von 1892 zwischen Österreich-Ungarn und Frankreich über die Mitteilung von Personenstandsurkunden. Der Vertragspartner Österreich-Ungarn besteht nicht mehr und der Austausch ist heute durch EU- und CIEC-Recht geregelt; das Übereinkommen ist obsolet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I. Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind, und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Theiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung versehen und kostenfrei mitzutheilen. Teil 28.04.2022 10005179 NOR40041020
Art. 3 ↗ RIS
Artikel III. Alle sechs Monate werden die erwähnten Civilstandsbeurkundungen, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres in Frankreich ausgefertigt worden sind, der k. und k. österreichisch-ungarischen Botschaft in Paris und umgekehrt die analogen Beurkundungen, welche in Österreich oder in Ungarn während des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt worden sind, der Botschaft der französischen Republik in Wien übermittelt werden. Zivilstandsbeurkundung 28.04.2022 10005179 NOR40041022
KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz