Winkelschreibereiverordnung
· BG · RGBl. Nr. 114/1857 · in Kraft seit 1857-06-13
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese alte Verordnung bestraft die sogenannte Winkelschreiberei, also das gewerbsmaessige Verfassen von Rechtsschriften durch Personen ohne Anwalts- oder Notarsbefugnis. Im Kern schuetzt sie das Monopol von Anwaelten und Notaren vor Wettbewerb und verbietet muendigen Buergern, sich von wem sie wollen beim Schreiben einer Eingabe helfen zu lassen. Betrug und falsche Beratung sind bereits durch das allgemeine Straf- und Zivilrecht erfasst; diese Sonderstrafnorm sollte fallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — §. 1. ↗ RIS
§. 1. Als Winkelschreiber ist anzusehen:
§ 2 — §. 2. ↗ RIS
§. 2. Die Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei steht, wenn sich in derselben nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung darstellt, jenem Gerichte zu, bei welchem der Winkelschreiber unmittelbar oder mittelbar eingeschritten, oder bei welchem eine von demselben verfaßte Rechtsurkunde oder Eingabe überreicht worden ist. Dies gilt auch von den Oberlandesgerichten und dem obersten Gerichtshofe rücksichtlich der bei denselben vorkommenden Fälle, soferne dieselben nicht für zweckmäßiger erachten, ein Gericht erster Instanz mit der Untersuchung und Entscheidung zu beauftragen.
§ 3 — §. 3. ↗ RIS
§. 3. Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 60.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.
§ 5 — §. 5. ↗ RIS
§. 5. Gegen Rechtsanwälte und Notare, welche gerichtliche Eingaben, die von Winkelschreibern für dritte Personen verfaßt werden, mit ihrer Unterschrift versehen oder auf was immer für eine andere Art die Winkelschreiberei begünstigen, ist im Disciplinarwege vorzugehen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz