Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)
· BG · BGBl. I Nr. 152/1999 · in Kraft seit 1999-08-14
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Gesetz leistete 1999 über 1,1 Milliarden Schilling an die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA 12). Die Zahlung wurde längst vollzogen, der Schilling existiert nicht mehr, und das Gesetz hat keine lebendige Wirkung mehr.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund leistet an die Internationale Entwicklungsorganisation zur 12. Wiederauffüllung ihrer Mittel einen Beitrag in Höhe von 1 145 430 000 Schilling.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz