Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag
· BG · BGBl. I Nr. 151/1999 · in Kraft seit 1999-08-14
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Gesetz leistete 1999 einen Beitrag von über 363 Millionen Schilling zur achten Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds. Die Zahlung wurde vollzogen, der Schilling existiert nicht mehr – das Gesetz ist vollständig obsolet.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 363 301 053 Schilling.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz