Finalitätsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 123/1999 · in Kraft seit 1999-12-10
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz stellt sicher, dass einmal in ein Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystem eingebrachte Aufträge auch bei einer Insolvenz eines Teilnehmers wirksam bleiben. Das verhindert Kettenreaktionen im Finanzsystem und schützt damit alle Beteiligten. Es setzt zwingendes EU-Recht um und enthält keine erkennbare nationale Übererfüllung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz gilt: 17.11.2017 10005174 NOR12057945 N3199961085L
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Gegenpartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die (2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, sowie den Systembetreiber in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) zu melden. (3) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsau
§ 11 ↗ RIS
§ 11. Insolvenzverfahren ist eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen. 17.11.2017 10005174 NOR12057955 N3199961095L
§ 12 ↗ RIS
§ 12. Abrechnung (Netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben wenn auch gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen zu einer einzigen Nettoforderung oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit besteht. Zahlungsauftrag, Nettoverbindlichkeit 17.11.2017 10005174 NOR12057956 N3199961096L
KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz