Deregulierung, aber richtig

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Neugründungs-Förderungsgesetz

NeuFöG · BG · BGBl. I Nr. 106/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002 · in Kraft seit 2002-04-27

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz befreit Betriebsgruendungen und -uebertragungen von bestimmten Gebuehren und Abgaben, was die wirtschaftliche Freiheit eher staerkt. Problematisch ist aber, dass die Beguenstigung an einen amtlichen Vordruck und eine verpflichtende Beratung bei der gesetzlichen Berufsvertretung (Kammer) gebunden ist. Diese Pflichtberatung und der Formularzwang sind unnoetige Buerokratie und sollten gestrichen werden; die Gebuehrenbefreiung kann auch ohne Kammergang gelten. Die genannte EU-Nummer betrifft die Anerkennung von Berufsqualifikationen und beruehrt den Kern dieses Foerdergesetzes nicht.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Förderung der Neugründung ↗ RIS

Förderung der Neugründung § 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben: 19.04.2017 10005172 NOR40130996

§ 4 — Erklärung der Neugründung ↗ RIS

Erklärung der Neugründung § 4. Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein. (1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären: (2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt. (3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen oder durch die Wirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanz

§ 5a — Betriebsübertragung ↗ RIS

Betriebsübertragung § 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn (2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes: 19.04.2017 10005172 NOR40062134

§ 7 — Amtshilfe ↗ RIS

Amtshilfe § 7. (1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. Im Falle einer elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß § 4 Abs. 5 sind die Daten bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Daten elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der übermittelten Daten oder durch Speicherung der übermittelten Daten auf einem Datenträger erfolgen; eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der im zweiten Satz genannten Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. (2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind verpflichtet, den für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetze

KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz