Deregulierung, aber richtig

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Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank

· BG · BGBl. I Nr. 69/1999 · in Kraft seit 1999-05-01

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ordnete 1999 die Zeichnung von bis zu 3.780 zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen der fünften Kapitalerhöhung an. Diese einmalige Transaktion wurde vollzogen; das Gesetz ist erledigt und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund zeichnet bei der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung einen Höchstbetrag von 3 780 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten. 20.05.2025 10005165 NOR12057729 N3199958246L

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. 20.05.2025 10005165 NOR12057730 N3199958247L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz