Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank
· BG · BGBl. I Nr. 69/1999 · in Kraft seit 1999-05-01
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ordnete 1999 die Zeichnung von bis zu 3.780 zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen der fünften Kapitalerhöhung an. Diese einmalige Transaktion wurde vollzogen; das Gesetz ist erledigt und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund zeichnet bei der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung einen Höchstbetrag von 3 780 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten. 20.05.2025 10005165 NOR12057729 N3199958246L
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. 20.05.2025 10005165 NOR12057730 N3199958247L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz