Deregulierung, aber richtig

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Leistung weiterer Beiträge zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR) für die Jahre 1999 bis 2001

· BG · BGBl. I Nr. 62/1999 · in Kraft seit 1999-04-14

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz verpflichtete den Bund zu CGIAR-Beiträgen von 4,5 Millionen US-Dollar für die Jahre 1999, 2000 und 2001 – alle drei Jahresbeiträge wurden vor einem Vierteljahrhundert geleistet. Das Gesetz ist vollständig erledigt und hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung für die Jahre 1999, 2000 und 2001 einen Beitrag in Höhe von 4,5 Millionen US-Dollar. 09.06.2021 10005164 NOR12057705 N3199958170L

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. 09.06.2021 10005164 NOR12057706 N3199958171L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz