Deregulierung, aber richtig

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Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität

GEF 2 · BG · BGBl. I Nr. 61/1999 · in Kraft seit 1999-04-14

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz ermächtigte 1999 eine einmalige Zahlung von 231,14 Millionen Schilling in den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität (GEF 2). Die Transaktion ist seit Jahrzehnten abgeschlossen; das Gesetz ist vollständig überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz