Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
GEF 2 · BG · BGBl. I Nr. 61/1999 · in Kraft seit 1999-04-14
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Gesetz ermächtigte 1999 eine einmalige Zahlung von 231,14 Millionen Schilling in den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität (GEF 2). Die Transaktion ist seit Jahrzehnten abgeschlossen; das Gesetz ist vollständig überholt.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz