Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 16/1999 · in Kraft seit 1998-05-04
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Anlage des geltenden Istanbul-Uebereinkommens ueber die voruebergehende Verwendung erleichtert die abgaben- und formalitaetenfreie befristete Einfuhr von Waren und baut Handelshemmnisse ab. Sie schraenkt keine inlaendische Freiheit ein, sondern entlastet Wirtschaft und Reisende.
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