Deregulierung, aber richtig

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IVF-Fonds-Gesetz

· BG · BGBl. I Nr. 180/1999 · in Kraft seit 2000-01-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Hier wird ein staatlicher Fonds eingerichtet, der 70 Prozent der Kosten künstlicher Befruchtung übernimmt. Das ist eine politische Förderentscheidung, kein Schutz Dritter vor Schaden, und genau solche Subventionsstellen behandeln wir wie andere Förderfonds. Der Förderzweck mag erwünscht sein, der eigene Verwaltungsapparat samt Abgabenbefreiung und Meldepflichten ist aber entbehrlich und könnte schlanker über bestehende Stellen abgewickelt werden. Daher schlanker gestalten statt unverändert lassen. Die im Änderungsverzeichnis genannte EU-Richtlinie betrifft Bankenabwicklung und hat sachlich nichts mit diesem Fonds zu tun.

Kategorien

Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Der Bund trägt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kosten der In-vitro-Fertilisation (§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992).

§ 2 — IVF-Fonds ↗ RIS

IVF-Fonds § 2. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten. (2) Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach § 5 durchgeführt wird. (2a) Die Bundesministerin für Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend mittels Verordnung festlegen, für welche über Abs. 2 hinausgehende Leistungen seitens des IVF-Fonds pauschalierte Zuschüsse gewährt werden. (3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Fonds hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sic

§ 3 — Mittel des Fonds ↗ RIS

Mittel des Fonds § 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen (2) Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind (3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die Fälligkeit zu enthalten. (4) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit herangezogen werden können. 27.05.2019 10005158 NOR40214679

§ 5b — Meldepflicht ↗ RIS

Meldepflicht § 5b. (1) Die Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (§ 5), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden. (2) Unterbleibt die Meldung gemäß Abs. 1, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.

§ 6a — Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren ↗ RIS

Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren § 6a. (1) Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (2) Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz