Deregulierung, aber richtig

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Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

· BG · BGBl. I Nr. 144/1999 · in Kraft seit 1999-07-30

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz aus 1999 ermächtigte den Finanzminister zur unentgeltlichen Übertragung des Bundesanteils am Olympia-Eissportzentrum Innsbruck (10,4 Millionen Schilling Nominale) sowie eines bestimmten Grundstücks an Land Tirol und Stadt Innsbruck. Der einmalige Übertragungsauftrag ist erledigt, der Schilling existiert nicht mehr. Das Gesetz hat keinen verbleibenden Regelungsinhalt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. im Nominale von 10 400 000 S unentgeltlich an das Land Tirol und die Stadt Innsbruck zu übertragen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das im Eigentum des Bundes stehende Grundstück Nr. 1788/1, vorgetragen in EZ 352 Grundbuch 81125 Pradl, samt den darauf befindlichen Objekten und Anlagen unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Innsbruck zu übertragen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz