Deregulierung, aber richtig

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Neugründungs-Förderungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 278/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 390/2015 · in Kraft seit 2015-11-28

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung setzt das Neugründungsförderungsgesetz um und enthält sinnvolle Definitionen für Unternehmensgründungen. Problematisch ist die Pflicht in § 4, dass Gründerinnen und Gründer eine Beratungsbestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung (Wirtschaftskammer oder Sozialversicherung) vorweisen müssen, um die Begünstigungen zu erhalten. Das schafft eine bürokratische Pflichtstation und privilegiert Kammern als Zwischenstelle ohne erkennbaren Mehrwert. Diese Auflage sollte durch eine einfache Selbstdeklaration ersetzt werden.

Kategorien

Reine BürokratieWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 4 — Erklärung der Neugründung ↗ RIS

Erklärung der Neugründung § 4. (1) Die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt. (2) Auf dem amtlichen Vordruck muß bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. (3) Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NeuFöG eintreten.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz