Deregulierung, aber richtig

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Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen

· V · BGBl. II Nr. 241/1999 · in Kraft seit 1999-07-22

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung befreit bestimmte Vermieter von der bürokratischen Pflicht, die Bestandvertragsgebühr eigenständig zu berechnen und abzuführen; sie reduziert damit Verwaltungsaufwand, schafft ihn nicht. Die zugrundeliegende Stempelgebühr auf Gewerbemietverträge besteht fort, während die Wohnraummietvertragsgebühr 2017 abgeschafft wurde. Solange diese Gebühr für kommerzielle Verträge gilt, ist die Befreiung von der Selbstberechnungspflicht für Sonderkonstellationen eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung. Eine Überprüfung der Gesamtabschaffung der Bestandvertragsgebühr wäre allerdings sinnvoller.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Eine nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG bestehende Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt für:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Atypische und gemischte Rechtsgeschäfte sind solche, die für Bestandverträge atypische Vertragselemente oder Vertragselemente, die einem anderen Vertragstyp entnommen sind, enthalten. (2) Atypische Vertragselemente sind Nebenabreden der Vertragsparteien, die nicht typischerweise mit der Erfüllung eines Bestandvertrages verbunden sind. Solche sind insbesondere Nebenleistungen wie Organisations- und Werbeleistungen, Vereinbarungen über Wettbewerbsbeschränkungen oder die Überlassung von Lizenzen oder Know-how. (3) Gemischte Rechtsgeschäfte sind Verträge, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch solche eines anderen Vertrages enthalten. Dies können beispielsweise Elemente eines Verwahrungsvertrages (zB Aufstellungsvertrag über Automaten, Garagierungsvertrag), eines Dienstvertrages, eines Kaufvertrages (zB Hard- und Softwareleasingvertrag, Finanzierungsleasingvertrag, Abbauvertrag), oder eines Werkvertrages (zB Wäscheservicevertrag) sein.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Wenn ein Bestandgeber am 30. Juni 1999 die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs. 4 GebG gehabt hat, ist diesem zumutbar, die Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des § 2 GebG oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. In allen Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr durch den Bestandgeber besteht, bleibt es dem Bestandgeber unbenommen, dennoch eine Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr nach den Grundsätzen des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG durchzuführen. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach § 31 GebG aufrecht.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz