Deregulierung, aber richtig

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten

· V · BGBl. II Nr. 229/1999 · in Kraft seit 1999-07-15

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ermöglicht nichtbuchführenden Drogisten eine Pauschalgewinnermittlung. Als eigenständiger Gewerbezweig mit nichtbuchführenden Betrieben hat der klassische Drogist in Österreich heute praktisch keine Bedeutung mehr. Die allgemeinen Pauschalierungsregeln des Einkommensteuergesetzes und Umsatzsteuergesetzes decken allfällige Restfälle bereits ausreichend ab.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben von Drogisten, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, gelten die folgenden Bestimmungen. 06.05.2022 10005148 NOR12057237 N3199913487U

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Gewinn aus dem Betrieb eines Drogisten kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln; das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist dabei unbeachtlich. 06.05.2022 10005148 NOR12057238 N3199913488U

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz