Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern
· V · BGBl. II Nr. 228/1999 · in Kraft seit 1999-07-15
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erlaubt kleinen Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarehändlern ohne Buchführungspflicht, ihren Gewinn und die abziehbare Vorsteuer nach einfachen Pauschalwerten zu berechnen statt aufwendige Einzelbelege zu sammeln. Das Grundkonzept ist unternehmerfreundlich und reduziert Bürokratie. Der Pauschalbetrag von 3.630 Euro (Stand 2001) ist jedoch nach 25 Jahren Inflation weit von der wirtschaftlichen Realität entfernt und müsste dringend aktualisiert werden, damit die Vereinfachungsregel noch praktisch nutzbar ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Der Gewinn aus dem Betrieb eines Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlers kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 3 630 Euro zuzüglich 2% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Von dem mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden. (2) Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung) kann in der Weise vereinfacht geführt werden, daß Lebensmitteleinzelhändler 06.05.2022 10005146 NOR40025038
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. (2) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. (3) § 5 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 633/2003 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. 06.05.2022 10005146 NOR40048988
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz