Deregulierung, aber richtig

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Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

· BG · BGBl. I Nr. 182/1998 · in Kraft seit 1998-12-05

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz aus 1998 ermächtigte die Oesterreichische Nationalbank zu einmaligen Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus aus dem Erlös des aufgelösten tripartiten Goldpools (in Schilling). Die Zuwendungen wurden geleistet, der Fonds eingerichtet, die Tripartite Goldkommission hat ihre Arbeit abgeschlossen. Der Schilling existiert nicht mehr. Das Gesetz hat seinen Zweck vollständig erfüllt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus bis zum Gegenwert des der Oesterreichischen Nationalbank von der Tripartiten Goldkommission anläßlich der Auflösung des Goldpools übermittelten Anteils von 102 108 516,42 Schilling zu leisten. (2) Der Internationale Fonds für Opfer des Nationalsozialismus ist das von der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland am 1. Dezember 1997 zum Zwecke der Unterstützung der Opfer des Nationalsozialismus errichtete Konto bei der Federal Reserve Bank of New York samt den dazu gehörigen Vereinbarungen. (3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 sind von sämtlichen Abgaben befreit. Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von allen Gebühren befreit. 08.04.2025 10005126 NOR12056794 N3199813086O

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die im Zusammenhang mit den Zuwendungen gemäß § 1 erforderlichen Erklärungen dem Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus gegenüber abzugeben. (2) Als Rechtsträger, dem die in den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus eingebrachten Geldmittel zukommen sollen, ist der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu bestimmen, der diese Mittel gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne der Statuten des Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus zu verwenden hat. 08.04.2025 10005126 NOR12056795 N3199813087O

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. 08.04.2025 10005126 NOR12056796 N3199813088O

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz