Deregulierung, aber richtig

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Euro-Anleihenumstellungsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 126/1998 · in Kraft seit 1998-10-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelte nur, wie private Anleihen 1998 von Schilling auf Euro umgestellt werden. Die Euro-Umstellung ist seit ueber zwanzig Jahren abgeschlossen, der Schilling existiert nicht mehr. Das Gesetz hat keine offene Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Jeder Emittent kann Anleihen auf die in diesem Gesetz genannte Weise von Schilling auf Euro umstellen. Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der kleinsten Schilling-Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro festzulegen.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Bei der Umstellung wird das kleinste Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Multiplikation des Betrages für das kleinste Schilling-Stück mit der Zahl, die der Anzahl der kleinsten Schilling-Stücke entspricht, welche das Gesamtvolumen der Schilling-Anleihe ausmachen. Der Emittent ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Emittenten erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe; bei der Auszahlung des auf ein Depot jeweils entfallenden Kuponbetrages, errechnet vom Gesamtnominale dieser Kategorie, werden durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge vom jeweiligen Verwahrer getragen.

§ 10 ↗ RIS

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz