Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 126/1998 · in Kraft seit 1998-10-01
31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelte die einmalige Umstellung der Schilling-Bundesanleihen auf Euro rund um die Euro-Einfuehrung 1998 bis 2002. Diese Umstellung ist laengst vollstaendig abgeschlossen; Schilling-Anleihen gibt es nicht mehr. Das Gesetz hat damit keine Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der Schilling-Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro festzulegen.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Bei der Umstellung wird jedes Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Addition der Nominalbeträge für die umgerechneten und gerundeten Schilling-Stücke. Der Bund ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Bund erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe. Für das jeweilige Depot wird der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet; durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge werden vom jeweiligen Verwahrer getragen.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Der Bund wird für die Schilling-Sammelurkunde der umzustellenden Schilling-Anleihe anläßlich der Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-Sammelurkunde ausstellen.
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 2 am 1. Oktober 1998 in Kraft. (2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 64, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz