Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
· V · BGBl. II Nr. 206/1998 · in Kraft seit 1998-06-26
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung befreit Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervorauszahlungen fristgerecht und vollständig leisten, von der zusätzlichen Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen. Das ist eine sinnvolle Vereinfachung für pflichtbewusste Betriebe, die unnötigen Verwaltungsaufwand vermeidet. Die Regelung ist zielgenau und wurde mehrfach aktualisiert.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 55 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz. 27.12.2024 10005119 NOR40267483
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz