Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 119/1998 · in Kraft seit 1998-06-01
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses interne Abkommen dotiert den 8. Europaeischen Entwicklungsfonds (1995) im Rahmen des laengst abgelaufenen vierten AKP-EG-Abkommens. Der Fonds ist ausgeschoepft und durch nachfolgende Instrumente ersetzt; das Abkommen ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Kapitel IArtikel1 (1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995) - nachstehend „Fonds“ genannt. (in Millionen ECU) Belgien 503 Dänemark 275 Deutschland 3 000 Griechenland 160 Spanien 750 Frankreich 3 120 Irland 80 Italien 1 610 Luxemburg 37 Niederlande 670 Österreich 340 Portugal 125 Finnland 190 Schweden 350 Vereinigtes Königreich 1 630
KI-Analyse · 2026-07-20 · 38 §§ im Datensatz