Deregulierung, aber richtig

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Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 119/1998 · in Kraft seit 1998-06-01

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EG/EU-Entwicklungsfinanzierung, durch Cotonou und spaetere EEF/NDICI ersetzt

Begründung

Dieses interne Abkommen dotiert den 8. Europaeischen Entwicklungsfonds (1995) im Rahmen des laengst abgelaufenen vierten AKP-EG-Abkommens. Der Fonds ist ausgeschoepft und durch nachfolgende Instrumente ersetzt; das Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Kapitel IArtikel1 (1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995) - nachstehend „Fonds“ genannt. (in Millionen ECU) Belgien 503 Dänemark 275 Deutschland 3 000 Griechenland 160 Spanien 750 Frankreich 3 120 Irland 80 Italien 1 610 Luxemburg 37 Niederlande 670 Österreich 340 Portugal 125 Finnland 190 Schweden 350 Vereinigtes Königreich 1 630

KI-Analyse · 2026-07-20 · 38 §§ im Datensatz